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Ratgeber · Mietverwaltung

Mietverwaltung kündigen

Von Arthur Hartmann, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt

Eine Mietverwaltung oder Sondereigentumsverwaltung kündigen Sie nach den Regeln Ihres Verwaltervertrags – maßgeblich sind Laufzeit und Kündigungsfrist im Vertrag. Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Nach Vertragsende muss die bisherige Verwaltung alle Unterlagen und Gelder herausgeben.

Was ist der Unterschied zur WEG-Verwaltung?

Die Mietverwaltung (bei Eigentumswohnungen auch Sondereigentumsverwaltung) beauftragen Sie als Vermieter selbst – deshalb können Sie sie auch allein kündigen. Die WEG-Verwaltung dagegen bestellt die Eigentümergemeinschaft; dort entscheidet die Versammlung per Beschluss über einen Wechsel. Mehr dazu im Ratgeber Hausverwaltung wechseln.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Entscheidend ist Ihr Verwaltervertrag: Schauen Sie nach Laufzeit, Kündigungsfrist und Form (meist schriftlich). Bei schweren Pflichtverletzungen – etwa wenn Mieten nicht weitergeleitet werden oder die Verwaltung über längere Zeit nicht erreichbar ist – kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht (§ 626 BGB). Dokumentieren Sie die Gründe und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Was muss die bisherige Verwaltung herausgeben?

Die Pflicht zur Herausgabe ergibt sich aus dem Auftragsrecht (§ 667 BGB). Setzen Sie dafür eine Frist.

Wie informiere ich meine Mieter?

Ihr Mietvertrag bleibt unverändert – Sie bleiben Vermieter. Teilen Sie Ihren Mietern schriftlich mit, wer ab wann Ansprechpartner ist und auf welches Konto die Miete künftig zu zahlen ist. Wechselt das Konto, sollte die Mitteilung rechtzeitig vor dem nächsten Zahlungstermin ankommen.

Wie läuft der Wechsel zu uns ab?

  1. Gespräch: Objekt, Mietverhältnisse und offene Themen
  2. Angebot für die Mietverwaltung
  3. Kündigung der bisherigen Verwaltung durch Sie – wir unterstützen bei der Formulierung der Fristen
  4. Übernahme von Unterlagen und Kautionen, Information der Mieter

Häufige Fragen

Kann ich die Mietverwaltung jederzeit kündigen?

Das richtet sich nach Ihrem Verwaltervertrag. Bei schweren Pflichtverletzungen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Muss ich meine Mieter fragen, wenn ich die Verwaltung wechsle?

Nein. Sie informieren die Mieter nur über den neuen Ansprechpartner und gegebenenfalls über eine neue Bankverbindung.

Übernehmen Sie auch einzelne vermietete Eigentumswohnungen?

Ja. Die Verwaltung einer einzelnen vermieteten Eigentumswohnung (Sondereigentumsverwaltung) gehört zu unserer Mietverwaltung.

Ihre Mietverwaltung wechseln?

Persönlich, unverbindlich und ohne Callcenter. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen. Oder rufen Sie direkt an: 0176 728 285 99.

Telefon oder E-Mail genügt. Wir verwenden Ihre Angaben nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage – mehr in der Datenschutzerklärung.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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