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Ratgeber · WEG

Unzufrieden mit der Hausverwaltung?

Von Arthur Hartmann, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt

Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) und darf die Verwaltungsunterlagen einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Bessert sich nichts, kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG) und eine neue Verwaltung bestellen.

Woran erkenne ich eine schlechte Hausverwaltung?

Welche Rechte habe ich als Eigentümer?

Wie gehe ich Schritt für Schritt vor?

  1. Dokumentieren: Halten Sie fest, was wann nicht funktioniert hat – E-Mails, Fristen, offene Schäden.
  2. Verwaltungsbeirat einbinden: Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 WEG) und kann Druck machen.
  3. Schriftlich auffordern: Setzen Sie der Verwaltung eine klare Frist, etwa für die Jahresabrechnung oder einen Reparaturauftrag.
  4. Mitstreiter finden: Sprechen Sie mit anderen Eigentümern – für eine Abberufung brauchen Sie eine Mehrheit.
  5. Angebote einholen und abberufen: Wie der Wechsel konkret abläuft, erklärt unser Ratgeber Hausverwaltung wechseln.

Lohnt sich ein Wechsel wirklich?

Eine gute Verwaltung spart der Gemeinschaft Geld und Ärger: Schäden werden früh erkannt, Rücklagen geplant, Aufträge verglichen, Abrechnungen pünktlich erstellt. Gerade bei älteren Gebäuden mit anstehenden Sanierungen zahlt sich eine vorausschauende Verwaltung aus. Wir übernehmen Gemeinschaften in Illertissen, Neu-Ulm, Ulm und im Umkreis von rund 100 km – mit festem Ansprechpartner und als zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.

Häufige Fragen

Kann ich als einzelner Eigentümer den Verwalter kündigen?

Nein. Über die Abberufung entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Einzelne Eigentümer können aber eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und die Einberufung einer Versammlung anstoßen.

Was tun, wenn der Verwalter keine Versammlung einberuft?

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung schriftlich verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 WEG).

Wie schnell kann eine neue Verwaltung übernehmen?

Nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung, meist innerhalb weniger Wochen. Der bisherige Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Zeit für eine neue Verwaltung?

Persönlich, unverbindlich und ohne Callcenter. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen. Oder rufen Sie direkt an: 0176 728 285 99.

Telefon oder E-Mail genügt. Wir verwenden Ihre Angaben nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage – mehr in der Datenschutzerklärung.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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