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Ratgeber · WEG
Unzufrieden mit der Hausverwaltung?
Anrufe werden nicht zurückgerufen, die Jahresabrechnung kommt zu spät, Reparaturen bleiben liegen? Sie müssen das nicht hinnehmen. Das Wohnungseigentumsgesetz gibt Eigentümern klare Rechte.
Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) und darf die Verwaltungsunterlagen einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Bessert sich nichts, kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG) und eine neue Verwaltung bestellen.
Woran erkenne ich eine schlechte Hausverwaltung?
- Anfragen und Schadensmeldungen bleiben tagelang unbeantwortet
- Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan kommen spät, sind fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung werden nicht oder nur schleppend umgesetzt
- Die Eigentümerversammlung findet nicht mindestens einmal im Jahr statt
- Es gibt keine Vergleichsangebote vor größeren Aufträgen
- Die Verwaltung kann keinen Zertifizierungsnachweis nach § 26a WEG vorlegen
Welche Rechte habe ich als Eigentümer?
- Ordnungsmäßige Verwaltung: Jeder Eigentümer kann sie verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG).
- Einsicht in die Unterlagen: Verträge, Kontoauszüge, Belege und Beschluss-Sammlung (§ 18 Abs. 4 WEG).
- Jahresabrechnung und Vermögensbericht: Der Verwalter muss sie nach Ablauf des Kalenderjahres aufstellen (§ 28 WEG).
- Eigentümerversammlung: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG).
- Zertifizierter Verwalter: Jeder Eigentümer kann ihn verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG) – mehr im Ratgeber Zertifizierter Verwalter.
Wie gehe ich Schritt für Schritt vor?
- Dokumentieren: Halten Sie fest, was wann nicht funktioniert hat – E-Mails, Fristen, offene Schäden.
- Verwaltungsbeirat einbinden: Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 WEG) und kann Druck machen.
- Schriftlich auffordern: Setzen Sie der Verwaltung eine klare Frist, etwa für die Jahresabrechnung oder einen Reparaturauftrag.
- Mitstreiter finden: Sprechen Sie mit anderen Eigentümern – für eine Abberufung brauchen Sie eine Mehrheit.
- Angebote einholen und abberufen: Wie der Wechsel konkret abläuft, erklärt unser Ratgeber Hausverwaltung wechseln.
Lohnt sich ein Wechsel wirklich?
Eine gute Verwaltung spart der Gemeinschaft Geld und Ärger: Schäden werden früh erkannt, Rücklagen geplant, Aufträge verglichen, Abrechnungen pünktlich erstellt. Gerade bei älteren Gebäuden mit anstehenden Sanierungen zahlt sich eine vorausschauende Verwaltung aus. Wir übernehmen Gemeinschaften in Illertissen, Neu-Ulm, Ulm und im Umkreis von rund 100 km – mit festem Ansprechpartner und als zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG.
Häufige Fragen
Kann ich als einzelner Eigentümer den Verwalter kündigen?
Nein. Über die Abberufung entscheidet die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Einzelne Eigentümer können aber eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen und die Einberufung einer Versammlung anstoßen.
Was tun, wenn der Verwalter keine Versammlung einberuft?
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung schriftlich verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 WEG).
Wie schnell kann eine neue Verwaltung übernehmen?
Nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung, meist innerhalb weniger Wochen. Der bisherige Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Zeit für eine neue Verwaltung?
Persönlich, unverbindlich und ohne Callcenter. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen. Oder rufen Sie direkt an: 0176 728 285 99.