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Ratgeber · WEG

Erhaltungsrücklage in der WEG

Von Arthur Hartmann, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt

Die Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) ist das Sparkonto der Eigentümergemeinschaft für Reparaturen und Erneuerungen am Gemeinschaftseigentum. Eine angemessene Rücklage anzusammeln gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Einen gesetzlich festen Betrag gibt es nicht – die richtige Höhe hängt von Alter, Zustand und Ausstattung des Hauses und von den anstehenden Maßnahmen ab.

Was ist die Erhaltungsrücklage?

Jeder Eigentümer zahlt mit seinem monatlichen Hausgeld einen Anteil in die Rücklage ein. Wie viel das ist, legen die Eigentümer im Wirtschaftsplan fest: Sie beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG). Seit der WEG-Reform 2020 heißt die frühere Instandhaltungsrücklage „Erhaltungsrücklage“ – gemeint ist dasselbe.

Wichtig: Das Geld gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Es wird für das Gemeinschaftseigentum verwendet, also zum Beispiel für Dach, Fassade, Fenster im Gemeinschaftseigentum, Treppenhaus, Heizungsanlage, Leitungen oder Aufzug.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Eine feste gesetzliche Höhe gibt es nicht. Verlangt wird eine angemessene Rücklage. Was angemessen ist, hängt vor allem davon ab:

Faustformeln wie die Peters’sche Formel orientieren sich an den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie geben einen ersten Anhaltspunkt, ersetzen aber keinen Blick auf das konkrete Haus. Am verlässlichsten ist ein Erhaltungsplan: Welche Bauteile werden wann fällig, und was kostet das voraussichtlich?

Was passiert, wenn die Rücklage nicht reicht?

Reicht das angesparte Geld für eine beschlossene Maßnahme nicht aus, beschließen die Eigentümer in der Regel eine Sonderumlage: Jeder Eigentümer zahlt dann seinen Anteil zusätzlich zum Hausgeld – je nach Maßnahme kann das ein spürbarer Betrag sein. Eine zu niedrige Rücklage ist deshalb kein Sparen, sondern nur ein Verschieben der Kosten.

Umgekehrt muss die Rücklage nicht unbegrenzt wachsen. Ist sie im Verhältnis zum Bedarf sehr hoch, können die Eigentümer die Zuführung im nächsten Wirtschaftsplan anpassen.

Wer entscheidet über Entnahmen aus der Rücklage?

Die Eigentümer. Über Erhaltungsmaßnahmen und deren Finanzierung wird in der Eigentümerversammlung beschlossen – auch darüber, ob das Geld aus der Rücklage, über eine Sonderumlage oder aus beidem kommt. Der Verwalter bereitet das vor: Er holt Vergleichsangebote ein, erläutert die Kosten und setzt die Beschlüsse um.

In der Jahresabrechnung sehen Sie im Vermögensbericht, wie hoch die Rücklage zum Jahresende war (§ 28 Abs. 4 WEG). Wie Sie die Zahlen prüfen, steht in unserem Ratgeber WEG-Jahresabrechnung prüfen.

Was passiert beim Verkauf mit meinem Anteil an der Rücklage?

Er bleibt in der Gemeinschaft. Weil die Rücklage der Eigentümergemeinschaft gehört, wird Ihr Anteil beim Verkauf nicht an Sie ausgezahlt. Der Käufer tritt in die Gemeinschaft ein und profitiert vom angesparten Polster.

Für den Verkauf ist die Rücklage trotzdem ein Thema: Kaufinteressenten fragen nach ihrem Stand, nach dem Wirtschaftsplan und nach den Protokollen der letzten Versammlungen. Eine gut gefüllte Rücklage und ein nachvollziehbarer Erhaltungsplan schaffen Vertrauen. Mehr dazu auf unserer Seite Immobilie verkaufen.

Darf ich die Rücklage auf meinen Mieter umlegen?

Nein. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist kein umlagefähiger Betriebskostenposten. Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten, müssen Sie diesen Teil des Hausgeldes selbst tragen und ihn bei der Nebenkostenabrechnung für den Mieter herausrechnen. Diese Arbeit übernehmen wir im Rahmen der Mietverwaltung.

Erhaltungsrücklage in Illertissen und Umgebung

Als WEG-Verwaltung planen wir die Rücklage nicht nach Gefühl, sondern anhand von Begehungen vor Ort: Wir halten fest, welche Bauteile in den nächsten Jahren fällig werden, und schlagen im Wirtschaftsplan eine passende Zuführung vor. Das gilt für große Wohnanlagen ebenso wie für kleine Gemeinschaften – in Illertissen, Hausverwaltung Vöhringen, Hausverwaltung Senden, Hausverwaltung Neu-Ulm, Hausverwaltung Weißenhorn oder auf der württembergischen Seite der Iller in Hausverwaltung Kirchdorf an der Iller und Hausverwaltung Dietenheim.

Häufige Fragen

Ist eine Erhaltungsrücklage Pflicht?

Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Jeder Eigentümer kann deshalb verlangen, dass die Gemeinschaft eine angemessene Rücklage bildet – auch in kleinen Gemeinschaften.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage pro Quadratmeter sein?

Einen festen Betrag schreibt das Gesetz nicht vor. Faustformeln geben nur einen ersten Anhaltspunkt. Entscheidend sind Alter, Zustand und Ausstattung des Hauses und die Maßnahmen, die in den nächsten Jahren anstehen.

Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltungsrücklage und Erhaltungsrücklage?

Inhaltlich keiner. Seit der WEG-Reform 2020 heißt die Rücklage im Gesetz Erhaltungsrücklage; der alte Begriff Instandhaltungsrücklage ist im Alltag aber weiter verbreitet.

Bekomme ich meinen Anteil an der Rücklage beim Verkauf zurück?

Nein. Die Rücklage gehört der Eigentümergemeinschaft und bleibt dort. Der Käufer übernimmt die Wohnung mit dem bestehenden Stand der Rücklage.

Wo sehe ich, wie hoch die Rücklage ist?

Im Vermögensbericht, den der Verwalter jedes Jahr zusammen mit der Jahresabrechnung erstellt (§ 28 Abs. 4 WEG). Dort steht der Stand der Rücklagen zum Ende des Kalenderjahres.

Eine Rücklage mit Plan?

Persönlich, unverbindlich und ohne Callcenter. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen. Oder rufen Sie direkt an: 0176 728 285 99.

Telefon oder E-Mail genügt. Wir verwenden Ihre Angaben nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage – mehr in der Datenschutzerklärung.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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