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Ratgeber · WEG

WEG-Jahresabrechnung prüfen

Von Arthur Hartmann, zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG · Stand: Oktober 2026

Kurz gesagt

Nach Ablauf des Kalenderjahres stellt der Verwalter die Jahresabrechnung auf; auf ihrer Grundlage beschließen die Eigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Prüfen Sie vor allem Ihre gezahlten Hausgelder, den Verteilerschlüssel, die Erhaltungsrücklage und auffällige Kostenpositionen – und nutzen Sie Ihr Recht auf Einsicht in die Belege (§ 18 Abs. 4 WEG).

Was steht in der WEG-Jahresabrechnung?

Seit der WEG-Reform 2020 beschließt die Versammlung nicht mehr über die Abrechnung als Ganzes, sondern über die daraus folgenden Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Worauf sollte ich beim Prüfen der Jahresabrechnung achten?

Wie bekomme ich Einsicht in die Belege?

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG) – dazu gehören Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge. Vereinbaren Sie dafür einen Termin mit der Verwaltung und schicken Sie Ihre Fragen am besten vorab schriftlich. Zusätzlich soll der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen, bevor die Versammlung beschließt (§ 29 Abs. 2 WEG).

Was kann ich tun, wenn die Abrechnung falsch ist?

  1. Vor der Versammlung melden: Schreiben Sie der Verwaltung, welche Position Sie für falsch halten – oft lässt sich ein Fehler so schnell korrigieren.
  2. In der Versammlung ansprechen: Bitten Sie um Erläuterung oder beantragen Sie, den Beschluss erst nach einer Korrektur zu fassen.
  3. Fristen kennen: Gegen einen gefassten Beschluss hilft nur die Anfechtungsklage. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Lassen Sie sich dazu rechtlich beraten.

Häufen sich Fehler, verspätete Abrechnungen oder fehlende Belege, lesen Sie unseren Ratgeber Unzufrieden mit der Hausverwaltung?.

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Das Gesetz verlangt die Abrechnung „nach Ablauf des Kalenderjahres“, nennt aber keinen festen Termin. Häufig regelt der Verwaltervertrag eine Frist; üblich ist, dass die Abrechnung in der ersten Hälfte des Folgejahres vorliegt. Für Vermieter ist das wichtig: Die Betriebskostenabrechnung für die Mieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Kann ich die Hausgeldabrechnung an meinen Mieter weitergeben?

Nicht eins zu eins. In der WEG-Abrechnung stehen auch Kosten, die Sie nicht auf Mieter umlegen dürfen – etwa Verwaltervergütung, Zuführungen zur Erhaltungsrücklage und Reparaturen. Für die Betriebskostenabrechnung müssen Sie die umlagefähigen Positionen herausziehen. Diese Arbeit übernehmen wir im Rahmen der Mietverwaltung.

Jahresabrechnung in Illertissen und Umgebung

Als WEG-Verwaltung erstellen wir Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie den Vermögensbericht für Eigentümergemeinschaften in Illertissen und Umgebung – nachvollziehbar gegliedert und mit Belegeinsicht nach Terminvereinbarung. In der Eigentümerversammlung erläutern wir die Zahlen persönlich, auch in Hausverwaltung Neu-Ulm, Hausverwaltung Senden, Hausverwaltung Vöhringen, Hausverwaltung Memmingen und Hausverwaltung Ulm.

Häufige Fragen

Muss ich der Jahresabrechnung zustimmen?

Nein, einzelne Eigentümer müssen nicht zustimmen. Die Eigentümerversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Wer den Beschluss für fehlerhaft hält, kann ihn innerhalb eines Monats gerichtlich anfechten.

Was ist der Unterschied zwischen Gesamt- und Einzelabrechnung?

Die Gesamtabrechnung zeigt alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Die Einzelabrechnung verteilt diese Kosten auf Ihre Wohnung und stellt sie Ihren gezahlten Hausgeld-Vorschüssen gegenüber.

Darf ich die Rechnungen der Gemeinschaft einsehen?

Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, also auch in Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge (§ 18 Abs. 4 WEG).

Prüft der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung?

Er soll es: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 WEG).

Ist die Hausgeldabrechnung dasselbe wie die Nebenkostenabrechnung?

Nein. Die Hausgeldabrechnung betrifft Sie als Eigentümer. Für Ihre Mieter dürfen Sie nur die umlagefähigen Betriebskosten abrechnen – Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage und Reparaturen gehören nicht dazu.

Abrechnungen, die man versteht?

Persönlich, unverbindlich und ohne Callcenter. Schreiben Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen. Oder rufen Sie direkt an: 0176 728 285 99.

Telefon oder E-Mail genügt. Wir verwenden Ihre Angaben nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage – mehr in der Datenschutzerklärung.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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